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U. U.
kann einem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Hierbei wird
häufig die Untervermietung als Mittel genannt, um dem Problem der
Beendigung eines Zeitmietvertrages beizukommen.
a) Erlaubnis zur
Untervermietung
Der Mieter kann grundsätzlich seine Wohnung untervermieten,
allerdings benötigt er hierzu die Genehmigung des Vermieters. Wird
die Genehmigung erteilt, so kann der Mieter in eine andere Wohnung
ziehen und durch die Untervermietung seinen finanziellen Verlust
für die zweite Wohnung ausgleichen. Allerdings gilt zu beachten,
daß der Mieter weiterhin voll dem Vermieter gegenüber haftet. D.h.
zahlt der Untermieter die Miete nicht, trägt der Hauptmieter dieses
Risiko. Auch muß er für alle Pflichtverstößte des Untermieters
wie Beschädigungen, etc. einstehen.
b) Verweigerte
Untervermietung
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, so
entsteht gemäß § 540 Abs. 1 S. 2BGB (§ 549 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.
) ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, sofern nicht in
der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist
gegeben, wenn generell der Vermieter ausdrücklich die
Untervermietung verweigert (KG Berlin WuM 1996/696). Wenn der Mieter
allerdings nur allgemein die Erlaubnis begehrt und der Vermieter
reagiert nicht, hat dies noch keine Auswirkungen. Der Mieter muß
vielmehr einen konkreten Untermieter angeben, damit der Vermieter
prüfen kann, ob ein Grund für eine berechtigte Verweigerung der
Untervermietung vorliegt (LG Gießen, 1 S 53/99).
Als Verweigerungsgründe kommt die Zahlungsfähigkeit des
Untermieters nicht in Betracht, denn der Hauptmieter schuldet dem
Vermieter weiter die Zahlung. Allerdings kommt etwa Überbelegung in
Betracht (etwa der beliebte Vorschlag, eine 5-köpfige Familie
vorzuschlagen) oder persönliche Feindschaft mit den Mitbewohnern
oder dem Vermieter. |