a) Mietvertrag mit
Nachmieterklausel
In seltenen Fällen gibt es Mietverträge mit einer
Nachmieterklausel. Hier bestimmt der Vertrag genau, unter welchen
Umständen ein Nachmieter gestellt werden kann.
b) Mietvertrag ohne
Nachmieterklausel
aa) Grundsatz
Meistens ist keine Nachmieterklausel in Mietverträgen. Wichtigster
Grundsatz hierbei ist: der Vermieter hat keine Verpflichtung, den
Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, auch dann
nicht, wenn zumutbare Ersatzmieter gestellt werden. Dies folgt aus
dem allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda, d.h. Verträge sind
bindend. Dementsprechend ist es auch egal, ob der Mieter die Wohnung
nutzen kann oder nicht (§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB = § 552 S. 1 BGB
a.F.).
Eine Ausnahme bildete bis zum 01.09.2001 der alte § 570 BGB für
Militaerpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer. Diese Regelung ist
nunmehr entfallen.
bb) Treu und Glauben
Ausnahmsweise kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter gegen
Stellung eines geeigneten Ersatzmieters vorzeitig aus dem
Mietvertrag zu entlassen, wenn Gründe vorliegen, die dem Mieter
eine ordnungsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar
machen. Es müssen also kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen:
- ein wichtiger Grund
und
- ein geeigneter Nachmieter.
Es ist umstritten, ob
dies nur für Wohnraummietverhältnisse oder auch für
Mietverhältnisse über Geschäftsräume gilt.
aaa)
Interessenabwägung
Grundsätzlich sind lediglich Interessen relevant, welche nicht im
Einflußbereich des Mieters liegen.
aaaa) Restlaufzeit
des Mietvertrages
Ein wichtiger Faktor bei der Interessenabwägung ist die
Restlaufzeit des Mietvertrages. Die Kündigungsfrist bzw. eine
Restlaufzeit von 3 Monaten rechtfertigt kein wichtiges Interesse des
Mieters (OLG Oldenburg, ZMR 1982/285). In Zusammenhang mit einem
anderen Grund (z. B. familiäre Veränderungen) kann eine
Kündigungsfrist von 1 Jahr unzumutbar sein (LG Arnsberg, DWW
1991/285)
bbbb) Einzelfälle
Grundsätzlich ist bei der Interessenabwägung jeweils auf den
konkreten Einzelfall abzustellen. Jedoch kann man sich an bisheriger
Rechtsprechung orientieren. Daher seien hier exemplarisch einige
Fälle aufgelistet.
(1) Wesentliches
Interesse liegt vor bei
- schwerer Krankheit
des Mieters
- Aufnahme in ein Altersheim
- wesentlicher Veränderung der Familie (LG Bonn WuM 1992/16, LG
Landshut WuM 1996/542, LG Oldenburg WuM 1995/394)
(2) Kein wesentliches
Interesse liegt vor
- bei Bezug einer
billigeren, besseren oder verkehrsgünstigeren Wohnung (OLG Hamburg
DWW 1987/71)
- aus Gründen des sozialen Mietrechts (OLG Hamm WuM 1995/577)
bbb) Zumutbarkeit des
Nachmieters
Der Nachmieter muß für den Vermieter - der einen neuen
Vertragspartner erhält - zumutbar sein. Das erfordert, daß der
Nachmieter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen Gewähr dafür bieten, daß der Vermieter nicht
schlechter gestellt wird. Weiterhin muß der Nachmieter (zumindest)
die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert akzeptieren.
aaaa) Mieterhöhungen
Nach der Rechtsprechung darf der Vermieter vom Ersatzmieter einen
höheren Mietzins fordern, wenn der bisherige Mietzins unter der
ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, auch wenn mit dem vorherigen
Mieter eine Staffelmiete vereinbart wurde (OLG Hamburg, NJW-RR
1987/657, LG Saarbrücken WuM 1995/313, a.A. Sternel Mietrecht IV
351)
bbbb) Vereitelung
durch Vermieter
Wenn der Vermieter durch Forderung unangemessener
Vertragsbedingungen mit einem potentiellen Ersatzmieter den
Vertragsabschluß vereitelt (und natürlich ein entsprechender
wichtiger Grund vorlag) gilt das Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt,
zu welchem der potentielle Nachmieter einen Vertrag geschlossen
hätte, als beendet (OLG München, ZMR 1995, 156, OLG Düsseldorf,
DWW 1992, 242).
cccc) Ablehnung eines
Nachmieters
Der Vermieter kann aus objektiven Gründen einen Nachmieter
ablehnen. Die Begrenzung auf 3 Ablehnungen gibt es nicht!
(1) Objektive Gründe
- keine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit wie der bisherige
Mieter (OLG Düsseldorf, WuM 1995/391=
- der Nachmieter will die Wohnung gewerblich nutzen (LG Gießen WM
1996/23)
- der bisherige Mieter befindet sich mit der Mietzahlung in Verzug;
dabei wird die Kaution nicht zugunsten des Mieters angerechnet (KG,
WuM 1992/8)
(2) Kein objektiver
Grund
- der Ersatzmieter ist Ausländer (BGH MDR 1970/320) |