OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / Kündigungsfristen

a) Grundsatz
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Mietverträge unbefristet (§ 542 Abs. 1 BGB = § 564 Abs. 2 BGB a.F.). Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum richten sich die Kündigungsfristen nach §. 573c Abs. 1 BGB (bisher § 565 Abs. 2 BGB a.F.). Letztere sehen wie folgt aus:

Altes Mietrecht:
0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
8-10 Jahre Mietdauer: 9 Monate
ab 10 Jahre Mietdauer: 12 Monate

Neues Mietrecht:
Für Mieter: immer 3 Monate
Für Vermieter:
0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate

Für Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gilt die Neuregelung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dann nicht, wenn in diesen eine eigenständige Fristenregelung vereinbart ist (d.h. die Kündigungsfristen ausdrücklich noch mal im Mietvertrag stehen, und nicht nur ein Verweis auf den entsprechenden Paragraphen oder eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes). Ob eine bloße Wiederholung des alten Gesetzestextes dafür ausreicht, ist ungeklärt, da Rechtsprechung bisher fehlt. Die Gerichte betrachteten aber eine reine Wiederholung des Gesetzestextes bzgl. der Kündigungsfristen in einem Vertrag i.d.R. bisher nicht als wirksame vertragliche Vereinbarung. Man kann erwarten, dass hier bezüglich der Übergangsregelungen Kontinuität in der Rechtsprechung gewahrt bleibt.

Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist ist dabei der Zugang der Kündigung beim Vermieter. Dabei muß die Kündigung dem Vermieter spätestens am 3. Werktag des Monats, der in der Frist als erster einbezogen werden soll, zugegangen (!) sein. Diese Kündigungsfristen gelten nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter! Die Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen ist zulässig - durch AGB jedenfalls auf 6 Monate (OLG Zweibruecken, WuM 1990/8). Die Verkürzung kann nur zugunsten des Mieters vereinbart werden, nicht zugunsten des Vermieters.

b) Zeitmietvertrag
Ein Mietverhältnis kann auch befristet abgeschlossen werden. In diesem Fall endet es mit Ablauf der Frist, eine ordentliche Kündigung ist während der Vertragslaufzeit nicht möglich! Lediglich die außerordentliche Kündigung bleibt beiden Seiten erhalten. Es kann aber u. U. ein Anspruch darauf bestehen, gegen Stellung eines Nachmieters aus dem Vertrag entlassen zu werden.

Seit 01.09.01 ist als Zeitmietvertrag nur noch der sog. "qualifizierte Zeitmietvertrag" zulässig (§ 575 BGB), d.h. der Vermieter muss einen Grund für die Befristung angeben. Mögliche Gründe sind: Eigennutzung, Abriss, grundlegende Veränderung der Wohnung / des Hauses, Instandsetzung oder Vermietung als Dienstwohnung. Entfällt der Grund während der Mietzeit, kann der Mieter die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis und die Fortsetzung verlangen. Eine Auskunft darüber kann er aber frühestens vier Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen, auf das der innerhalb eines Monats antworten muss. Bei Verspätung der Antwort hat der Mieter ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses für der Länge der Verspätung. Verzögert sich der Grund für die Befristung, so hat der Mieter ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses um den entsprechenden Zeitraum. Der sog. "einfache Zeitmietvertrag" mit Verlängerungsoption ist ab 01.09.01 abgeschafft, ein solcher Vertrag gilt fortan als unbefristet (§ 575 Abs. 1 BGB). Es ist aber erlaubt, dass die Vertragsparteien für bestimmte Zeit auf einen Anspruch auf Kündigung verzichten. Ob so ein Passus aber formulargemäß möglich ist, ist fraglich, da hier ein Verstoß gegen das AGBG vorliegen könnte. Hier sind die Gerichte gefragt.
Bestehende Zeitmietverträge bleiben weiterhin unverändert gültig.

c) Staffelmietvertrag
Auch ein Staffelmietvertrag kann mit einer Befristung verbunden werden. Aus einem befristeten langjährigen Staffelmietvertrag kann sich der Mieter nach vier Jahren bzw. zum Ablauf des vierten Jahres lösen, unabhängig davon, wie lange die Mietvereinbarung noch gelten sollte, siehe § 557a Abs. 3 BGB (§ 10 Abs. 2 S. 6 MHG a.F.).
Dies gilt auch bei einem normalen befristeten Mietvertrag, wenn später eine Staffelmiete vereinbart wurde. Ausschlaggebend für die oben genannte Vierjahresfrist ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Staffelmiete (vgl. OLG Hamm, WuM 1989, 485; Sternel, Mietrecht, 2. A. Köln 1988, S. 793; Schubart/Wienicke/Kohlenbach/Bohndick, Wohn- und Mietrecht Teil I (Loseblatt, Stand: 30.4.98), Anm. 4 zu MHG § 10). Ab 01.09.2001 ist es möglich, Staffelmietverträge unabhängig von der Mietdauer zeitlich unbeschränkt zu vereinbaren. Der Mietzins muss aber mindestens ein Jahr konstant bleiben. Die Umlage von 11% der Modernisierungskosten ist für die Dauer der Staffelmietvereinbarung nicht mehr zulässig (§ 557a Abs. 2 BGB).

SCHAUFUßGASSE 6   |   36304 ALSFELD   |   TELEFON  06631/708182