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a) Grundsatz
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Mietverträge
unbefristet (§ 542 Abs. 1 BGB = § 564 Abs. 2 BGB a.F.). Bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum richten sich die Kündigungsfristen
nach §. 573c Abs. 1 BGB (bisher § 565 Abs. 2 BGB a.F.). Letztere
sehen wie folgt aus:
Altes Mietrecht:
0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
8-10 Jahre Mietdauer: 9 Monate
ab 10 Jahre Mietdauer: 12 Monate
Neues Mietrecht:
Für Mieter: immer 3 Monate
Für Vermieter:
0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate
Für Mietverträge,
die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gilt die Neuregelung
gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dann nicht, wenn in diesen eine
eigenständige Fristenregelung vereinbart ist (d.h. die
Kündigungsfristen ausdrücklich noch mal im Mietvertrag stehen, und
nicht nur ein Verweis auf den entsprechenden Paragraphen oder eine
bloße Wiederholung des Gesetzestextes). Ob eine bloße Wiederholung
des alten Gesetzestextes dafür ausreicht, ist ungeklärt, da
Rechtsprechung bisher fehlt. Die Gerichte betrachteten aber eine
reine Wiederholung des Gesetzestextes bzgl. der Kündigungsfristen
in einem Vertrag i.d.R. bisher nicht als wirksame vertragliche
Vereinbarung. Man kann erwarten, dass hier bezüglich der
Übergangsregelungen Kontinuität in der Rechtsprechung gewahrt
bleibt.
Entscheidender
Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist ist
dabei der Zugang der Kündigung beim Vermieter. Dabei muß die
Kündigung dem Vermieter spätestens am 3. Werktag des Monats, der
in der Frist als erster einbezogen werden soll, zugegangen (!) sein.
Diese Kündigungsfristen gelten nicht nur für den Vermieter,
sondern auch für den Mieter! Die Vereinbarung von längeren
Kündigungsfristen ist zulässig - durch AGB jedenfalls auf 6 Monate
(OLG Zweibruecken, WuM 1990/8). Die Verkürzung kann nur zugunsten
des Mieters vereinbart werden, nicht zugunsten des Vermieters.
b) Zeitmietvertrag
Ein Mietverhältnis kann auch befristet abgeschlossen werden. In
diesem Fall endet es mit Ablauf der Frist, eine ordentliche
Kündigung ist während der Vertragslaufzeit nicht möglich!
Lediglich die außerordentliche Kündigung bleibt beiden Seiten
erhalten. Es kann aber u. U. ein Anspruch darauf bestehen, gegen
Stellung eines Nachmieters aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Seit 01.09.01 ist als
Zeitmietvertrag nur noch der sog. "qualifizierte
Zeitmietvertrag" zulässig (§ 575 BGB), d.h. der Vermieter
muss einen Grund für die Befristung angeben. Mögliche Gründe
sind: Eigennutzung, Abriss, grundlegende Veränderung der Wohnung /
des Hauses, Instandsetzung oder Vermietung als Dienstwohnung.
Entfällt der Grund während der Mietzeit, kann der Mieter die
Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis und die Fortsetzung
verlangen. Eine Auskunft darüber kann er aber frühestens vier
Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen,
auf das der innerhalb eines Monats antworten muss. Bei Verspätung
der Antwort hat der Mieter ein Recht auf Fortsetzung des
Mietverhältnisses für der Länge der Verspätung. Verzögert sich
der Grund für die Befristung, so hat der Mieter ein Recht auf
Fortsetzung des Mietverhältnisses um den entsprechenden Zeitraum.
Der sog. "einfache Zeitmietvertrag" mit
Verlängerungsoption ist ab 01.09.01 abgeschafft, ein solcher
Vertrag gilt fortan als unbefristet (§ 575 Abs. 1 BGB). Es ist aber
erlaubt, dass die Vertragsparteien für bestimmte Zeit auf einen
Anspruch auf Kündigung verzichten. Ob so ein Passus aber
formulargemäß möglich ist, ist fraglich, da hier ein Verstoß
gegen das AGBG vorliegen könnte. Hier sind die Gerichte gefragt.
Bestehende Zeitmietverträge bleiben weiterhin unverändert gültig.
c) Staffelmietvertrag
Auch ein Staffelmietvertrag kann mit einer Befristung verbunden
werden. Aus einem befristeten langjährigen Staffelmietvertrag kann
sich der Mieter nach vier Jahren bzw. zum Ablauf des vierten Jahres
lösen, unabhängig davon, wie lange die Mietvereinbarung noch
gelten sollte, siehe § 557a Abs. 3 BGB (§ 10 Abs. 2 S. 6 MHG
a.F.).
Dies gilt auch bei einem normalen befristeten Mietvertrag, wenn
später eine Staffelmiete vereinbart wurde. Ausschlaggebend für die
oben genannte Vierjahresfrist ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung über die Staffelmiete (vgl. OLG Hamm, WuM 1989,
485; Sternel, Mietrecht, 2. A. Köln 1988, S. 793; Schubart/Wienicke/Kohlenbach/Bohndick,
Wohn- und Mietrecht Teil I (Loseblatt, Stand: 30.4.98), Anm. 4 zu
MHG § 10). Ab 01.09.2001 ist es möglich, Staffelmietverträge
unabhängig von der Mietdauer zeitlich unbeschränkt zu vereinbaren.
Der Mietzins muss aber mindestens ein Jahr konstant bleiben. Die
Umlage von 11% der Modernisierungskosten ist für die Dauer der
Staffelmietvereinbarung nicht mehr zulässig (§ 557a Abs. 2 BGB). |