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Reform des Mietrechtes / Betriebskosten
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Es soll die verbrauchsabhängige
Abrechnung gefördert werden. Als - änderbarer -
Standardumlagemaßstab wird die Wohnfläche eingeführt. Wie im
öffentlichen Mietrecht soll auch hier zwingend 12 Monate nach Ende
des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erstellt werden, sofern
dies dem Vermieter möglich ist. Dies entspricht der bisherigen
Rechtsprechung. |
SCHAUFUßGASSE
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