OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / Verjährungsfragen

1. Mietzins
Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete verjährt nach vier Jahren (§ 197 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§ 201 BGB). Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete verjährt ebenfalls innerhalb von vier Jahren.

2. Schäden
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderungen der Mietsache gilt eine 6-monatige Verjährungsfrist § 548 BGB (§ 558 Abs. 1 BGB a.F.). Diese Frist beginnt mit der Änderung des Besitzes an der Mietsache. Diese muß es dem Vermieter ermöglichen, sich ungestört ein Bild von den Veränderungen und Verschlechterungen machen zu können (BGH NJW 1991, 2416; WuM 1991, 550; ZMR 1991, 420). Dieser Zeitpunkt stimmt daher nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses überein, sondern kann vorher oder später sein, häufig mit Übergabe der Schlüssel. Diese Frist gilt auch für Beschädigungen an dem Vermieter gehörenden, aber nicht mitvermieteten Sachen (BGH NJW 1992/ 687, WuM 1992/364; 1992/96).

3. Nebenkosten
Die Ansprüche aus Nebenkosten verjähren ebenfalls in vier Jahren. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungsperiode endet, sondern wenn dem Mieter die Abrechnung zugeht (BGH NJW 1991, 150; ZMR 1991, 133). Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten verjährt ebenfalls nach vier Jahren

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