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1. Mietzins
Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete verjährt nach vier
Jahren (§ 197 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem
der Anspruch fällig wurde (§ 201 BGB). Der Anspruch des Mieters
auf Rückzahlung überzahlter Miete verjährt ebenfalls innerhalb
von vier Jahren.
2. Schäden
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder
Veränderungen der Mietsache gilt eine 6-monatige Verjährungsfrist
§ 548 BGB (§ 558 Abs. 1 BGB a.F.). Diese Frist beginnt mit der
Änderung des Besitzes an der Mietsache. Diese muß es dem Vermieter
ermöglichen, sich ungestört ein Bild von den Veränderungen und
Verschlechterungen machen zu können (BGH NJW 1991, 2416; WuM 1991,
550; ZMR 1991, 420). Dieser Zeitpunkt stimmt daher nicht mit der
Beendigung des Mietverhältnisses überein, sondern kann vorher oder
später sein, häufig mit Übergabe der Schlüssel. Diese Frist gilt
auch für Beschädigungen an dem Vermieter gehörenden, aber nicht
mitvermieteten Sachen (BGH NJW 1992/ 687, WuM 1992/364; 1992/96).
3. Nebenkosten
Die Ansprüche aus Nebenkosten verjähren ebenfalls in vier Jahren.
Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Abrechnungsperiode endet, sondern wenn dem Mieter die Abrechnung
zugeht (BGH NJW 1991, 150; ZMR 1991, 133). Der Anspruch des Mieters
auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten verjährt ebenfalls nach
vier Jahren |