OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / Fernsehantennen

1. Allgemeines
Häufig entbrennen Streite über die Nutzung von Kabelfernsehen und Satellitenantennen. Hierzu gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, was die Sache allerdings nicht erleichtert hat. Generell gilt hier, daß beide Seiten eigentlich nur in Kooperation weiterkommen, ansonsten kann man sich leicht gegenseitig blockieren.

2. Bereitstellungspflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Pflicht eine mitvermietete Möglichkeit zum Empfang von Programmen zu erhalten. Es besteht aber keine Pflicht des Vermieters eine bestimmte Anzahl von Programmen oder eine bestimmte Empfangstechnik zur Verfügung zu stellen, wenn das nicht bei Vertragsschluß vorhanden war oder vereinbart wurde!

3. Anbringen von Antennen durch den Mieter
a) Zustimmung des Vermieters erforderlich
Wenn keine Hausantenne zum Empfang der ortsüblichen Programme vorhanden ist, darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Zimmerantenne anbringen und wenn dies nicht ausreicht auch eine Einzelantenne außerhalb der Mieträume (BayObLG NJW 1981/1275). Das betrifft jedoch nicht eine Parabolantenne, dafür ist immer (!) die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Hier machen viele Mieter einen entscheidenden Fehler: sie gehen - vielleicht zu recht - davon aus, daß sie im Ergebnis eine Antenne aufstellen dürfen und machen dies dann ohne Zustimmung des Vermieters. Das ist aber rechtswidrig! Auch wenn der Vermieter eine Pflicht zur Zustimmung hat, so muß der Mieter diese Erklärung erst einfordern, notfalls einklagen.
Bisher ungeklärt ist die Frage, ob das Aufstellen einer Satellitenschüssel auf dem Balkon, die wie ein Sonnenschirm mit einem festen Fuß dort steht, von außen nicht sichtbar ist, nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist und bei der das Kabel zwischen Fensterglas und -rahmen durchgeschoben wird auch unter das Zustimmungserfordernis fällt.

b) Zustimmungspflicht des Vermieters
Der Empfang von nicht ortsüblichen Programmen unterfällt dem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Daher ergibt sich aus Treu und Glauben, daß der Vermieter die Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne nur versagen darf, wenn er dafür sachliche Gründe hat (BVerfG WuM 1991/573).

Das OLG Frankfurt (NJW 1992/2490) nimmt eine Zustimmungspflicht im Regelfall an, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

(1) Das Haus hat weder eine Gemeinschaftssatellitenantenne noch einen Kabelanschluß.

(2) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Kosten im Zusammenhang mit der Satellitenantenne frei, einschließlich der Entfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses oder bei späterer Installation eines Kabelanschlusses / einer Gemeinschaftsparabolantenne.

(3) Die Satellittenschüssel wird von einem Fachmann angebracht.

(4) Der Vermieter hat selber einen geeigneten Montageort bestimmt.

Wenn ein Kabelanschluß gelegt ist, überwiegt i.d.R. das Interesse des Vermieters an der äußeren Gestaltung seines Anwesens (BVerfG DWW 1993/96 und WuM 1993/231). Dies gilt jedoch wiederum i.d.R. dann nicht, wenn es sich um einen Mieter ausländischer Staatsangehörigkeit handelt, der Programme in seiner Landessprache empfangen möchte (OLG Karlsruhe WuM 1993/525, BVerfG NJW 1994/1147).

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