1. Allgemeines
Häufig entbrennen Streite über die Nutzung von Kabelfernsehen und
Satellitenantennen. Hierzu gibt es auch eine ganze Reihe von
Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, was die Sache allerdings
nicht erleichtert hat. Generell gilt hier, daß beide Seiten
eigentlich nur in Kooperation weiterkommen, ansonsten kann man sich
leicht gegenseitig blockieren.
2.
Bereitstellungspflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Pflicht eine mitvermietete Möglichkeit zum
Empfang von Programmen zu erhalten. Es besteht aber keine Pflicht
des Vermieters eine bestimmte Anzahl von Programmen oder eine
bestimmte Empfangstechnik zur Verfügung zu stellen, wenn das nicht
bei Vertragsschluß vorhanden war oder vereinbart wurde!
3. Anbringen von
Antennen durch den Mieter
a) Zustimmung des Vermieters erforderlich
Wenn keine Hausantenne zum Empfang der ortsüblichen Programme
vorhanden ist, darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine
Zimmerantenne anbringen und wenn dies nicht ausreicht auch eine
Einzelantenne außerhalb der Mieträume (BayObLG NJW 1981/1275). Das
betrifft jedoch nicht eine Parabolantenne, dafür ist immer (!) die
Zustimmung des Vermieters erforderlich. Hier machen viele Mieter
einen entscheidenden Fehler: sie gehen - vielleicht zu recht - davon
aus, daß sie im Ergebnis eine Antenne aufstellen dürfen und machen
dies dann ohne Zustimmung des Vermieters. Das ist aber rechtswidrig!
Auch wenn der Vermieter eine Pflicht zur Zustimmung hat, so muß der
Mieter diese Erklärung erst einfordern, notfalls einklagen.
Bisher ungeklärt ist die Frage, ob das Aufstellen einer
Satellitenschüssel auf dem Balkon, die wie ein Sonnenschirm mit
einem festen Fuß dort steht, von außen nicht sichtbar ist, nicht
fest mit dem Gebäude verbunden ist und bei der das Kabel zwischen
Fensterglas und -rahmen durchgeschoben wird auch unter das
Zustimmungserfordernis fällt.
b) Zustimmungspflicht
des Vermieters
Der Empfang von nicht ortsüblichen Programmen unterfällt dem
Grundrecht auf Informationsfreiheit. Daher ergibt sich aus Treu und
Glauben, daß der Vermieter die Zustimmung zur Aufstellung einer
Parabolantenne nur versagen darf, wenn er dafür sachliche Gründe
hat (BVerfG WuM 1991/573).
Das OLG Frankfurt (NJW
1992/2490) nimmt eine Zustimmungspflicht im Regelfall an, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Das Haus hat
weder eine Gemeinschaftssatellitenantenne noch einen Kabelanschluß.
(2) Der Mieter stellt
den Vermieter von allen Kosten im Zusammenhang mit der
Satellitenantenne frei, einschließlich der Entfernung nach
Beendigung des Mietverhältnisses oder bei späterer Installation
eines Kabelanschlusses / einer Gemeinschaftsparabolantenne.
(3) Die
Satellittenschüssel wird von einem Fachmann angebracht.
(4) Der Vermieter hat
selber einen geeigneten Montageort bestimmt.
Wenn ein
Kabelanschluß gelegt ist, überwiegt i.d.R. das Interesse des
Vermieters an der äußeren Gestaltung seines Anwesens (BVerfG DWW
1993/96 und WuM 1993/231). Dies gilt jedoch wiederum i.d.R. dann
nicht, wenn es sich um einen Mieter ausländischer
Staatsangehörigkeit handelt, der Programme in seiner Landessprache
empfangen möchte (OLG Karlsruhe WuM 1993/525, BVerfG NJW
1994/1147). |