1. Übergang der
Mietverträge
Bei Vererbung eines Grundstücks gehen die Mietverträge gemäß §
1922 BGB auf den neuen Eigentümer über, bei Verkauf eines
Grundstücks gehen die Mietverträge gemäß § 566 BGB (§ 571 BGB
a.F.) über. Der Eigentumserwerb und damit der Übergang tritt beim
Kauf mit Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch ein.
Bei Erwerb eines
Grundstücks durch Zwangsversteigerung tritt der Erwerber gemäß §
57 ZVG mit Zuschlag in die Mietverhältnisse ein.
2. Kündigung durch
den neuen Eigentümer
Der neue Eigentümer kann das Wohnraummietverhältnis nur unter den
ganz normalen Voraussetzungen kündigen, d.h. es muß ein besonderes
Interesse vorliege. Dies gilt nach h. M. auch beim Erwerb durch
Zwangsversteigerung.
Wenn während der
bisherigen Dauer des Mietvertrages Teileigentum an der Wohnung
begründet wurde, so besteht für Eigenbedarfskündigungen eine
Kündigungssperrfrist von 3 oder bis zu 10 Jahren nach § 577a BGB
(§ 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB a.F.). Das ist keine allgemeine Regel
(!), es gilt nur bei Eigenbedarfskündigungen und wenn
Wohnungseigentum während der Dauer der Mietzeit begründet wurde,
d.h. das Mehrfamilienhaus wurde in Eigentumswohnungen aufgeteilt.
3. Mieterhöhungen
Der neue Eigentümer kann ganz normal Mieterhöhungen durchführen.
Häufig soll dies schon vor Eintragung in das Grundbuch geschehen,
da Verkäufer und Käufer im Innenverhältnis vereinbart haben, daß
schon vorher Nutzungen und Lasten übergehen. In diesem Fall muß
der Erwerber die Mieterhöhung im Namen des Verkäufers
durchführen, d.h. der Verkäufer muß den Käufer entsprechend
bevollmächtigen. |