OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / Eigentümerwechsel

1. Übergang der Mietverträge
Bei Vererbung eines Grundstücks gehen die Mietverträge gemäß § 1922 BGB auf den neuen Eigentümer über, bei Verkauf eines Grundstücks gehen die Mietverträge gemäß § 566 BGB (§ 571 BGB a.F.) über. Der Eigentumserwerb und damit der Übergang tritt beim Kauf mit Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch ein.

Bei Erwerb eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung tritt der Erwerber gemäß § 57 ZVG mit Zuschlag in die Mietverhältnisse ein.

2. Kündigung durch den neuen Eigentümer
Der neue Eigentümer kann das Wohnraummietverhältnis nur unter den ganz normalen Voraussetzungen kündigen, d.h. es muß ein besonderes Interesse vorliege. Dies gilt nach h. M. auch beim Erwerb durch Zwangsversteigerung.

Wenn während der bisherigen Dauer des Mietvertrages Teileigentum an der Wohnung begründet wurde, so besteht für Eigenbedarfskündigungen eine Kündigungssperrfrist von 3 oder bis zu 10 Jahren nach § 577a BGB (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB a.F.). Das ist keine allgemeine Regel (!), es gilt nur bei Eigenbedarfskündigungen und wenn Wohnungseigentum während der Dauer der Mietzeit begründet wurde, d.h. das Mehrfamilienhaus wurde in Eigentumswohnungen aufgeteilt.

3. Mieterhöhungen
Der neue Eigentümer kann ganz normal Mieterhöhungen durchführen. Häufig soll dies schon vor Eintragung in das Grundbuch geschehen, da Verkäufer und Käufer im Innenverhältnis vereinbart haben, daß schon vorher Nutzungen und Lasten übergehen. In diesem Fall muß der Erwerber die Mieterhöhung im Namen des Verkäufers durchführen, d.h. der Verkäufer muß den Käufer entsprechend bevollmächtigen.

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