1. Für Gewerberaum
Hier gilt allgemeines Vertragsrecht, d.h. für die Dauer der
Vertragslaufzeit sind die Vertragsparteien an das Vereinbarte
gebunden.
2. Für Wohnraum
Mieterhöhungen für Wohnraum richten sich nach dem
Miethöheregelungsgesetz (MHG). Es werden dort mehrere Arten der
Mieterhöhung unterschieden.
a) Allgemeine
Mieterhöhung
aa) Höhe
Nach § 558 BGB (ähnlich bisher § 2 MHG) kann die Miete auf die
ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Diese kann durch
Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen und
nunmehr auch durch eine Mieterdatenbank und einen qualifizierten
Mietspiegel bestimmt werden (§ 558a BGB n.F.). Hierbei sind jedoch
die sogenannten Kappungsgrenzen zu beachten. Grundsätzlich darf
innerhalb von 3 Jahren die Miete nicht um mehr als 20% (bisher 30%)
erhöht werden.
bb) Frist
Die Miete darf nur erhöht werden, wenn seit Abschluß des
Mietvertrages oder seit der letzten Mieterhöhung 15 Monate
verstrichen sind. Das Erhöhungsverlangen des Vermieters darf dabei
schon nach 1 Jahr gestellt werden (§ 558 BGB n.F.).
cc) Form und
Verfahren
Die Mieterhöhung wird durchgeführt, indem der Vermieter den Mieter
sein Mieterhöhungsverlangen schriftlich darlegt und diesen zur
Zustimmung auffordert. Das Mieterhöhungsverlangen muß begründet
werden. Dem Mieter muß eine Überlegungsfrist eingeräumt werden,
ob er zustimmen will. Die Frist endet mit dem Ablauf des 2.
Kalendermonats, der auf den Zugang folgt. Die Zustimmung des Mieters
kann auch konkludent durch Zahlung der erhöhten Miete erfolgen.
Stimmt der Mieter
nicht zu, kann der Vermieter innerhalb zweier weiterer Monate Klage
erheben. |