OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / Mieterhöhungen

1. Für Gewerberaum
Hier gilt allgemeines Vertragsrecht, d.h. für die Dauer der Vertragslaufzeit sind die Vertragsparteien an das Vereinbarte gebunden.

2. Für Wohnraum
Mieterhöhungen für Wohnraum richten sich nach dem Miethöheregelungsgesetz (MHG). Es werden dort mehrere Arten der Mieterhöhung unterschieden.

a) Allgemeine Mieterhöhung

aa) Höhe

Nach § 558 BGB (ähnlich bisher § 2 MHG) kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Diese kann durch Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen und nunmehr auch durch eine Mieterdatenbank und einen qualifizierten Mietspiegel bestimmt werden (§ 558a BGB n.F.). Hierbei sind jedoch die sogenannten Kappungsgrenzen zu beachten. Grundsätzlich darf innerhalb von 3 Jahren die Miete nicht um mehr als 20% (bisher 30%) erhöht werden.

bb) Frist
Die Miete darf nur erhöht werden, wenn seit Abschluß des Mietvertrages oder seit der letzten Mieterhöhung 15 Monate verstrichen sind. Das Erhöhungsverlangen des Vermieters darf dabei schon nach 1 Jahr gestellt werden (§ 558 BGB n.F.).

cc) Form und Verfahren
Die Mieterhöhung wird durchgeführt, indem der Vermieter den Mieter sein Mieterhöhungsverlangen schriftlich darlegt und diesen zur Zustimmung auffordert. Das Mieterhöhungsverlangen muß begründet werden. Dem Mieter muß eine Überlegungsfrist eingeräumt werden, ob er zustimmen will. Die Frist endet mit dem Ablauf des 2. Kalendermonats, der auf den Zugang folgt. Die Zustimmung des Mieters kann auch konkludent durch Zahlung der erhöhten Miete erfolgen.

Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter innerhalb zweier weiterer Monate Klage erheben.

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