1.
Kostentragungspflicht
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer der Immobilie
laufend entstehen. Grundsätzlich trägt der Eigentümer diese
Kosten. Jedoch befinden sich in den Mietverträgen regelmäßig
Vereinbarungen, welche die Kostentragungspflicht ganz oder zum Teil
auf den Mieter überwälzen. Hierbei müssen die einzelnen Kosten
genannt werden. Es reicht jedoch die Angabe, daß alle in der Anlage
3 zu § 27 II. BerVO genannten Kosten vom Mieter getragen werden
müssen (BayObLG DWW 1984/73). Diese Anlage 3 gilt eigentlich nur
für den preisgebundenen Wohnraum, wird jedoch auch im
freifinanzierten Bereich als Höchstgrenze der umlegbaren Kosten
angesehen. Dies ist im neuen § 556 Abs. 1, 3 BGB ausdrücklich
geregelt.
2. Einzelne
Kostenarten
Gemäß Anlage 3 zu § 27 II BerVO sind folgende Kosten umlegbar,
sofern dies vertraglich vereinbart wurde:
- laufende
öffentliche Lasten (z. B. Grundsteuer)
- Kosten der Wasserversorgung
- Kosten der
Entwässerung (Schmutz- und Regenwassergebühren)
- Heizkosten
(Brennstoff, Abrechnung, Wartung, Strom, etc.)
- Aufzugskosten
(Wartung aber keine Reparaturen)
- Straßenreinigung
- Müllabfuhr
- Hausreinigung
und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Hausbeleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach- und
Haftpflichtversicherung
- Hauswartkosten
- Antennen und
Kabelfernsehkosten
- Kosten der
maschinellen Wascheinrichtung
- Müllschluckerkosten
- Feuerlöschgerätekosten
- Kosten für die
regelmäßige Reinigung von Dachrinnen
- Kosten für
sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
3.
Abrechnungsschlüssel
Im frei finanzierten Wohnung müssen die Kosten der Heizungs- und
Warmwasserversorgung nach der HeizkostenVO abgerechnet werden. Das
erfolgt i.d.R. über Verdunster an den Heizungen. Es ist in Kauf zu
nehmen, daß diese nicht völlig exakt arbeiten.
Altes Mietrecht:
Im übrigen gibt es keine zwingenden Verteilungsschlüssel.
Insbesondere die Verteilung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten
(Wasser, Entwässerung, Abfallentsorgung) durch den Vermieter nach
qm-Wohnfläche ist grundsätzlich zulässig (OLG Hamm, DWW
1983/278). Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, daß die
Abrechnung nach Wohnfläche unbillig und damit unzulässig ist. Das
wird bei den verbrauchsabhängigen Kosten bejaht, wenn der Mieter
bei einer Abrechnung nach qm das Doppelte (so das LG Düsseldorf,
WuM 1994/30) oder sogar erst das Dreifache (so das LG Aachen, WuM
1991/503) zahlen muß, als wenn nach Personen abgerechnet würde.
Auch die Abrechnung nach Personen enthält nach den genannten
Grundsätzen eine gewissen Pauschalierung. Das bedeutet
insbesondere, daß auch Kleinkinder ab dem Einzug als volle Person
gelten.
Neues Mietrecht:
Gemäß § 556a BGB ist dann, wenn kein Abrechnungsmaßstab
vereinbart wurde, nach Wohnfläche abzurechnen. Sofern tatsächlich
eine Verbrauchserfassung in einigen Bereichen erfolgt (etwa beim
Wasser), muß der Vermieter auch nach Verbrauch abrechnen.
4. Abrechnungsfristen
a) Preisgebundener Wohnraum
Im preisgebundenen Wohnraum muß gemäß § 20 II 4 NMV binnen 12
Monaten abgerechnet werden. Danach ist keine Geltendmachung von
Kosten mehr möglich, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht
zu vertreten.
b) Freifinanzierter
Wohnraum
Hier hat eine Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist zu
erfolgen. Dabei wurde schon vor der Mietrechtsreform als Richtlinie
die 12 Monatsfrist herangezogen, mit der Maßgabe, daß eine
längere Frist angemessen sein kann, z. B. wenn der Vermieter erst
auf Rechnungsstellung durch Dritte warten muß. Dies hat der
Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich in § 556 Abs. 3 BGB geregelt.
c) Möglichkeiten des
Mieters bei Fristüberschreitung
aa)
Zurückbehaltungsrecht
Wenn der Vermieter die Abrechnung ohne Grund nicht in angemessener
Frist erstellt hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an
den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen (OLG
Koblenz WuM 1995/154
bb) Klage auf
Abrechnung
Weiterhin kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnung verklagen -
hier ist die Vollstreckung aber manchmal schwierig.
cc) Rückzahlung der
geleisteten Vorauszahlung
Weiterhin wurde überlegt, ob der Mieter einen Anspruch auf
Zurückzahlung der geleisteten Vorauszahlungsbeiträge hat, wenn der
Vermieter keine Abrechnung erstellt. Das OLG Hamm hat nun
klargestellt, daß dies grundsätzlich nicht möglich ist (WuM
1998/476). In einer neuen Entscheidung hat das OLG Braunschweig (NZM
1999/751) entschieden, daß bei Ende des Mietverhältnisses der
Mieter berechtigt ist, einen Teil der Vorauszahlung
zurückzuverlangen, der nicht durch unstreitig entstandene
Nebenkosten verbraucht ist. Der Mieter muß dabei seinen
Mindestverbraucht schätzen. Wenn eine Schätzung unter keinen
Umständen möglich ist (keine früheren Abrechnungen, keine
vergleichbaren Wohnungen im Objekt) kann der Mieter nach Ansicht des
OLG auch sämtliche Vorauszahlungen zurückverlangen. |