OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / Kaution

1. Verzinsung
Wird die Kaution für ein Wohnraummietverhältnis vom Vermieter aufbewahrt, so ist diese auf ein Sparbuch mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum üblichen Zinssatz anzulegen, § 550b II BGB. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Wohnraum Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, § 550b IV BGB.

2. Zugriff während der Mietzeit
Wenn der Mietvertrag noch läuft, darf der Vermieter die Kaution nur aufbrauchen, wenn und soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder offensichtlich begründet ist (LG Mannheim, WuM 1996/269). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf die Kaution zuzugreifen. Ein "Abwohnen" der Kaution ist daher nicht zulässig, der Vermieter kann in diesem Fall - mit allen damit verbundenen Kosten - die Miete einklagen (LG München WuM 1996/541).

3. Rückzahlung
Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR 1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41).

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