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1. Verzinsung
Wird die Kaution für ein Wohnraummietverhältnis vom Vermieter
aufbewahrt, so ist diese auf ein Sparbuch mit 3-monatiger
Kündigungsfrist zum üblichen Zinssatz anzulegen, § 550b II BGB.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Wohnraum Teil eines Studenten-
oder Jugendwohnheims ist, § 550b IV BGB.
2. Zugriff während
der Mietzeit
Wenn der Mietvertrag noch läuft, darf der Vermieter die Kaution nur
aufbrauchen, wenn und soweit seine Forderung rechtskräftig
festgestellt, unstreitig oder offensichtlich begründet ist (LG
Mannheim, WuM 1996/269). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf
die Kaution zuzugreifen. Ein "Abwohnen" der Kaution ist
daher nicht zulässig, der Vermieter kann in diesem Fall - mit allen
damit verbundenen Kosten - die Miete einklagen (LG München WuM
1996/541).
3. Rückzahlung
Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und
Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der
Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der
Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das
Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist.
Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall
ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR
1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein
angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden
kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt
werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41). |