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1. Kleintiere
Die Haltung von Kleintieren (Fische, kleine Vögel, etc.) ist stets
zulässig.
2. Haustiere
Hier sind 3 Konstellationen zu unterscheiden:
a) Keine
Vertragsklausel
Nach der Rechtsprechung gehört die Haltung von Haustieren zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist daher ohne
Genehmigung zulässig (z. B. LG Düsseldorf, WuM 1993/604).
b) Verbotsklausel
Das Verbot jeglicher Tierhaltung durch AGB ist nach § 9 AGBG
unwirksam (BGH DWW 1993/74). Dagegen wird das Verbot der Haltung von
Haustieren (nicht aber von Kleintieren) für zulässig erachtet (LG
Hamburg WuM 1993/120, BVerfG WuM 1981/77).
c)
Genehmigungsklauseln
Bei Klauseln, welche eine Genehmigung des Vermieters voraussetzen,
ist problematisch, wann diese erteilt werden muß. Grundsätzlich
ist von einem freien Ermessen des Vermieters auszugehen (OLG Hamm,
WuM 1981/53), welches jedoch seine Grenzen im Rechtsmißbrauch
findet, z. B. wenn alle anderen Hausbewohner mit der Tierhaltung
einverstanden sind und keinerlei Beeinträchtigungen des Vermieters
zu befürchten sind (LG Hamburg, MDR 1982/146). |