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1. Nutzerwechsel
Die Kosten bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum regelt §
9b HeizkostenV.
Nach § 9b I hat der
Gebäudeeigentümer die Zwischenlesung vorzunehmen. Umstritten ist
jedoch, ob er diese als Kosten der Verwendung und Ausstattung zur
Verbrauchserfassung nach § 7 II HeizkostenV auf den Mieter umlegen
kann. Die wohl herrschende aber nicht gefestigte Meinung bejaht dies
(AG Oberhausen, DWW 1994/24, Sternel Mietrecht III 416, a.A. Bub/Treier
III A 93).
2. Ablesetermin
Der Termin für das Ablesen der Heizkostenverteiler muß wie ein
Besichtigungstermin durch den Vermieter rechtzeitig angekündigt
werden, etwa 1-2 Wochen vorher (LG Köln WuM 1988/87). Ist der
Mieter an dem Termin trotzdem verhindert und teilt er das vorher
mit, so fallen ihm nach der Rechtsprechung des AG Hamburg (WuM
1997/348) die hierfür anfallenden Zusatzkosten nicht zur Last. Das
muß allerdings noch nicht das letzte Wort zu dieser Problematik
sein, da sich hier auch die Gegenauffassung gut begründen läßt. |