OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / Heizkosten

1. Nutzerwechsel
Die Kosten bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum regelt § 9b HeizkostenV.

Nach § 9b I hat der Gebäudeeigentümer die Zwischenlesung vorzunehmen. Umstritten ist jedoch, ob er diese als Kosten der Verwendung und Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 7 II HeizkostenV auf den Mieter umlegen kann. Die wohl herrschende aber nicht gefestigte Meinung bejaht dies (AG Oberhausen, DWW 1994/24, Sternel Mietrecht III 416, a.A. Bub/Treier III A 93).
 
2. Ablesetermin
Der Termin für das Ablesen der Heizkostenverteiler muß wie ein Besichtigungstermin durch den Vermieter rechtzeitig angekündigt werden, etwa 1-2 Wochen vorher (LG Köln WuM 1988/87). Ist der Mieter an dem Termin trotzdem verhindert und teilt er das vorher mit, so fallen ihm nach der Rechtsprechung des AG Hamburg (WuM 1997/348) die hierfür anfallenden Zusatzkosten nicht zur Last. Das muß allerdings noch nicht das letzte Wort zu dieser Problematik sein, da sich hier auch die Gegenauffassung gut begründen läßt.

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