OBJEKTVERWALTUNG BRAUN

 











  

   





   
   
   
   
   
   
 


Reform des Mietrechtes / außerordentliche Kündigung

Mieter und Vermieter können den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihnen eine Fortsetzung desselben nicht zugemutet werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der andere sich nachhaltig vertragswidrig verhält. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist nach der Mietrechtsreform in diesem Fall jedoch grundsätzlich zunächst eine Abmahnung notwendig, sofern nicht eine der dort genannten Ausnahmen vorliegt.

 

 

 

SCHAUFUßGASSE 6   |   36304 ALSFELD   |   TELEFON  06631/708182