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Reform des Mietrechtes / außerordentliche
Kündigung
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Mieter und Vermieter können den Vertrag
außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihnen eine Fortsetzung
desselben nicht zugemutet werden kann. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn der andere sich nachhaltig vertragswidrig
verhält. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist nach der Mietrechtsreform in
diesem Fall jedoch grundsätzlich zunächst eine Abmahnung
notwendig, sofern nicht eine der dort genannten Ausnahmen vorliegt. |
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